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Kurzarbeit und duales Studium

Durch die Coronakrise bedingt waren im November 2021 nach Schätzung des ifo-Instituts rund 608.400 Personen in Deutschland in Kurzarbeit. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der von Kurzarbeit Betroffenen stark gesunken, dennoch sind einige Branchen, beispielsweise das Gastbewerbe, immer wieder vom Beschäftigungsverbot und folglich der Kurzarbeit bedroht. In extremem Fällen kann Kurzarbeit sogar Auszubildende treffen. Und wie ist es mit Kurzarbeit im dualem Studium? Wir haben die wichtigsten Infos für dich recherchiert.

Ein duales Studium stellt sowieso immer die Meisterung einer sensiblen Dreiecksbeziehung zwischen dir, deiner Hochschule und deinem Praxisunternehmen dar. Den Stundenplan der Uni mit deinen Verpflichtungen im Betrieb zu koordinieren, ist generell eine Herausforderung. Und beides unterliegt auch noch unterschiedlichen Regelungen durch deine Immatrikulation einerseits und deinen Vertrag mit dem Unternehmen andererseits. Corona, geschlossene bzw. im Betrieb eingeschränkte Hochschulen und die damit häufig auch noch einhergehende Kurzarbeit im Unternehmen machen es für alle Beteiligten nicht leichter, dieses komplexe Gefüge zu managen.

Für die Einordnung deiner rechtlichen Position in Bezug auf Kurzarbeit während Corona als dual Studierende/r, möchten wir zuallererst festhalten, dass die derzeitige Lage in Art und Ausmaß auch Gesetz, Staat, Bildungssystem und Wirtschaft vor ungeahnte Probleme und Entscheidungen stellt. Dementsprechend wurde die Beantragung von Kurzarbeit gelockert, Hochschulen wurden kurzfristig auf digitale Lehre umgestellt, Regelungen des alltäglichen Lebens werden sehr viel schneller als üblich umgesetzt oder wieder gestrichen.

Es gibt keine Präzedenzfälle für viele der derzeitigen individuellen Situationen und die Auslegung von und Entscheidung nach Gesetzen und Verträgen ist etwas, was wir nicht rechtlich beurteilen können oder dürfen. Wir stellen nach bestem Gewissen den derzeitigen Stand (07.01.2022) dar, können aber keine Gewähr übernehmen und bitten dich, dich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.

Um einen Überblick zu bekommen, welche Regelungen in Bezug auf Kurzarbeit für dich gelten, ist die genaue Form deines dualen Studiums relevant: Absolvierst du ein ausbildungsintegrierendes duales Studium oder ein praxisintegrierendes Studium? Je nachdem ist der Vertrag mit deinem Praxisunternehmen unterschiedlich gestaltet.

Kurzarbeit und duales Studium

Ausbildungsintegrierendes duales Studium

Die gute Nachricht, wenn du ausbildungsintegrierend dual studierst, also neben dem Hochschul- auch einen Ausbildungsabschluss erwirbst: Der Ausbildungsteil deines Studiums ist in einem ganz „normalen“ Ausbildungsvertrag geregelt und somit gelten in Bezug auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die gleichen Regelungen für dich wie für „normale“ Auszubildende. Und für Auszubildende gilt, dass Kurzarbeit erst dann angeordnet werden kann, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Diese Möglichkeiten können zum Beispiel die Umstellung des Ausbildungsplans sein, das Durchführen bzw. Vorziehen von besonderen Lehrveranstaltungen, die Versetzung in eine andere, arbeitende Abteilung oder eine Rückversetzung in die Lehrwerkstatt. Du siehst, die Ausbildungspflicht deines Betriebs dir gegenüber wird auch hier gesetzlich hochgehalten. Auch muss deine Ausbildung dadurch gewährleistet werden, dass deine Ausbilder/innen weiter zur Verfügung stehen.

Kurzarbeit und ausbildungsintegrierend dual Studierende

Azubis in Kurzarbeit zu schicken ist also erst dann legitim, wenn nicht anderes mehr geht. Und auch in diesem Falle hast du das Anrecht auf mindestens sechs Wochen volle Ausbildungsvergütung, das ist in § 19 des BBiG geregelt:

"§ 19 Fortzahlung der Vergütung

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

  1. sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
  2. aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten."

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__19.html

Nach Ablauf dieser sechs Wochen kann dann aber auch für dich Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn es immer noch keine andere Möglichkeit im Betrieb geben sollte. Das Bundesamt für Arbeit und Soziales hat dazu im April 2020 Folgendes veröffentlicht:

„Können Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?

Auch Auszubildende können Kurzarbeitergeld erhalten.

Allerdings sollte im Betrieb alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst zu seinem Schutz für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz). Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird empfohlen, bei der Prüfung der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, in Abstimmung mit der Berufsberatung - die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zu beteiligen. Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.“

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

Auch von aktueller amtlicher Seite kannst du hier also noch einmal die Betonung der Ausschöpfung aller Maßnahmen nachlesen. Der Verweis auf die zuständigen Stellen ist ebenfalls relevant – wende dich im akuten Fall auch an die Berater/innen der zuständigen IHK bzw. HWK oder der Agentur für Arbeit.

Übernahmen nach der Ausbildung

Bereits beschlossene Übernahmen nach deiner Ausbildung sind laut Angaben der IG Metall nicht durch Kurzarbeit gefährdet:

„Die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen zur Übernahme bleiben weiter bestehen, solange keine neue Vereinbarung im Betrieb getroffen wurde. […]
Wenn eine Übernahmevereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Ausbildung geschlossen wurde (§12 Abs. 1 Satz 2 BBiG), behält diese ihre Wirksamkeit. Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam, jedoch wird empfohlen diese Vereinbarung schriftlich zu schließen. Diese Vereinbarung kann nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden.“

Quelle: https://www.igmetall.de/jugend/auszubildende/fragen-und-antworten/coronavirus-was-auszubildende-jetzt-wissen-sollten

Solltest du bereits deine Ausbildung und dein duales Studium abgeschlossen haben und bist befristet übernommen worden, kann übrigens auch Kurzarbeitergeld beantragt werden:

„Ist Kurzarbeit auch für in befristete Verträge übernommene Auszubildende möglich?

Auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.“

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

Praxisintegrierendes duales Studium

Wenn du im Rahmen deines dualen Studiums nicht parallel eine Ausbildung absolvierst, sondern „nur“ einen akademischen Abschluss anstrebst, ist die Situation leider weniger eindeutig. In diesem Fall fällt dein Vertrag nicht unter das BBiG, das besagt eben dieses in § 3 Abs. 2 (1):

„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird[,]"

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__3.html

Wenn du aber kein „richtiger“ Azubi bist, welche Regelung gilt dann für dich? Nach unserer derzeitigen Auslegung der Gesetzeslage hängt das von deinem spezifischen Vertrag mit dem Unternehmen ab. Wenn wir einmal von deinem Status als „Studierende/r“ ausgehen, sagt die Agentur für Arbeit erst einmal das hier:

„Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie neben Ihrem Studium eine, ggf. ansonsten sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung ausüben.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.“

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Besonders bei zwei Formulierungen müssen wir aufhorchen: „Studierende, [die] […] in der Hauptsache ihr Studium betreiben“ und „[e]ntscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist […] die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.“

Da du dual studierst, ist ja zunächst einmal schwer damit zu argumentieren, dass du in der Hauptsache dein Studium betreibst, schließlich ist es ja von Beginn an dual ausgelegt. Nun kommt aber die Krux: die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Denn wie die Gewerkschaft ver.di weiß, hast du in einem praxisintegrierenden dualen Studium häufig einen Vertrag als Werkstudent mit deinem Unternehmen, und Werkstudenten sind grundsätzlich erst einmal nicht versicherungspflichtig beschäftigt:

„Wenn du in einem praxisintegrierten dualen Studiengang studierst, hast du normalerweise den Status eines/einer Werkstudent_in und keinen Arbeitnehmerstatus. Voraussetzung ist, dass die praktischen Lerninhalte in erster Linie durch die Hochschule bestimmt werden und diese somit als Teil der Hochschulausbildung gelten.

In einem praxisintegrierten dualen Studium bist du Auszubildende_r oder Praktikant_in. Dies allerdings nicht im Sinne des Berufsbildungsgesetzes BBiG.

Der Nachteil: Gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, Kündigungsschutz oder eine bestimmte Bezahlung sind dann nur schwer durchsetzbar.

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten entsprechend auch nur dann für dich, wenn darin duale Studiengänge genau aufgeführt sind.

Als Werkstudent_in ist deine Vergütung also sozialversicherungsfrei, unabhängig davon

  • wie oft und wie lange du im Betrieb tätig bist.
  • ob du ggf. deine Praxisphase früher als dein Studium angetreten hast.
  • ob du mit deinem Partnerbetrieb einen eigenen Vertrag abgeschlossen hast.

Es gibt aber Ausnahmen. Keinen Werkstudentenstatus hast du:

  • wenn ggf. bereits vor Beginn deines Studiums ein Beschäftigungsverhältnis mit deinem Partnerbetrieb bestanden hat.
  • wenn statt der Hochschule vorrangig dein Betrieb die Lehrinhalte der Praxisphasen bestimmt.
  • wenn du einen praxisintegrierten dualen Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung absolvierst.

Der Grund: Eine solche Hochschulausbildung zählt immer als Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses. Daher besteht Sozialversicherungspflicht!“

Quelle: https://dualstudierende.verdi.de/studieren/++co++6664ee86-36b6-11e5-9c0e-525400438ccf; Hervorhebungen in der Quelle von Verfasserin nicht übernommen, Link zum PDF-Download des BBiG entfernt

Auch, wenn du als Minijobber/in deinem Unternehmen angestellt sein solltest, hast du keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wie wiederum das Bundesministerium für Soziales und Arbeit mitteilt:

„Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Geringfügig Beschäftige [sic!] können kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind.“

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

Da haben wir sie wieder, die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Was also tun, wenn dein Unternehmen dich gerade nicht voll vergüten kann, du aber auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hast?

Alternativen zum Kurzarbeitergeld

So wie wir den Artikel begonnen haben, so beenden wir ihn auch: Alle Instanzen sind von der Coronakrise beeinträchtigt und müssen sich auf neue Umstände einstellen. Deshalb können wir zum jetzigen Zeitpunkt keine definitiven Lösungen geben, sondern lediglich skizzieren, welche Wege sich (vermutlich) ergeben werden.

Die IG Metall NRW hat bereits einen Guide für Studierende veröffentlicht, der sich mit der belastenden finanziellen Situation auseinandersetzt. Ihre Vorschläge zu einem potenziellen Engpass sind mitunter die Beantragung eines Überbrückungsdarlehens beim Studierendenwerk, die Beantragung von Unterstützung seitens des Jobcenters oder von Wohngeld. All diese Möglichkeiten sind allerdings zunächst für Vollzeitstudierende angedacht. Zum dualen Studium besagt dieser Guide unter anderem Folgendes:

"Für praxisintegrierte Studiengänge gibt es keine allgemeingültigen Regelungen. Manchmal ist der Vertrag zwischen Unternehmen und dual Studierenden ein mehr oder weniger normaler Arbeitsvertrag, manchmal sind die Praxisphasen aber eher mit Pflichtpraktika* vergleichbar, so dass sonst übliche arbeitsrechtliche Regelungen nicht greifen. Hier geben die konkreten Verträge zwischen Studierenden, Arbeitgeberinnen und Hochschule Aufschluss."

*Verlinkung aus der Quelle übernommen

Dual Studierende (in der praxisintegrierenden Variante) sind anscheinend auch hier in einer nicht ganz klar definierten Dreiecksbeziehung. Da zu dieser aber auch deine Hochschule gehört, kannst du dich dort an die Studienberatung wenden, denn mit Sicherheit betrifft die Situation nicht nur dich, sondern auch deine Kommiliton/innen. Insofern hat deine Hochschule eventuell bereits Absprachen mit den Unternehmen getroffen oder plant diese.

Sieh dir für allgemeine Tipps zur Finanzierung deines dualen Studiums auch unseren Ratgeber zur Studienfinanzierung an.

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